Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt in Wohnungen

Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt In der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 2005 sind die Rauchmelderpflichten für das Bundesland Sachsen-Anhalt geregelt. Nachstehend erfahren Sie in der Kurzübersicht für welche Räume und Wohnungen die gesetzliche Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt gilt.

Seit dem 21. Dezember 2009 für alle Bestandsbauten, Neubauten und alle Umbauten. Bis spätestens zum 31. Dezember 2015 gilt die Nachrüstpflicht für alle Bestandswohnungen.

 


Wie viele Rauchwarnmelder in Sachsen-Anhalt werden pro Wohnung benötigt?


In den Rauchmelderpflichten für Sachsen-Anhalt (maßgebend sind die Regelungen der Landesbauordnung Sachsen-Anhalt in ihrer aktuellen Fassung) muss in allen Schlafräumen, jedem Kinderzimmer und in Fluren über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, mindestens je ein Rauchwarnmelder eingebaut sein.

 


Wer übernimmt den Einbau der Rauchwarnmelder in Sachsen-Anhalt?


Nicht festgehalten ist in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) die Regelung bzgl. der Verantwortlichkeit, wer für die Anbringung der Rauchwarnmelder zuständig ist.

Sprechen Sie hierzu Ihren Vermieter einfach an, ob er, sofern nicht bereits geschehen, Ihre Wohnung gemäß der Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt mit Rauchwarnmeldern ausstattet.

 


Die Regelegung zur Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt in der Zusammenfassung


In Kraft getreten: Am 21. Dezember 2009

Die Rauchmelderpflicht gilt für folgende Gebäude: In Bestandsbauten, Neubauten und Umbauten Für folgende Räume gilt die Rauchmelderpflicht: Für Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Rettungswege dienen.

 


Wo sind weiterführende Informationen zur Rauchmelderpflicht Sachsen-Anhalt zu finden?


Die Rauchmelderpflichten für Sachsen-Anhalt können in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) unter §47 Wohnungen Punkt 4 nachgelesen werden. 

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)

Freiwillige Feuerwehr Wasserleben | 38871 Wasserleben |